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Planwechsel; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/46bbl 2015, 80 Heft 2 v. 1.4.2015

nö BauO 1996 § 6 Abs 2 Z 3, nö BauO 1996 § 18, nö BauO 1996 § 19, nö BauO 1996 § 23

Der Nachbar kann in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen (Planwechsel-)Maßnahmen erheben, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind.

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