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Bretterwand; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/44bbl 2015, 80 Heft 2 v. 1.4.2015

krnt BauO 1996 § 6 lit a, krnt BauO 1996 § 7

Eine vollflächige Bretterwand (hier: an der Grundgrenze mit einer Länge von 26,50 m und einer Höhe von über 2 m) ist keine übliche Einfriedung. Ihre Errichtung ist als „sonstige bauliche Anlage“ baubewilligungspflichtig.

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