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Schwimmbadüberdeckung; Gebäude; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/19bbl 2015, 34 Heft 1 v. 1.2.2015

tir BauO 2011 § 2 Abs 1, tir BauO 2011 § 2 Abs 2, tir BauO 2011 § 21 Abs 1 lit e

Eine Schwimmbadüberdeckung, die auf Grund ihrer geringen Höhe (hier: zwischen 0,30 und 0,50 m) nicht darauf ausgerichtet ist, den Aufenthalt von Personen zum Schwimmen zu ermöglichen, ist nicht als „Gebäude“, sondern als „bauliche Anlage“ zu qualifizieren.

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