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Eigentumsübergang bei Einbau von Installationswaren

RechtsprechungZivilrechtbbl 2014/229bbl 2014, 268 Heft 6 v. 1.12.2014

ABGB § 426

Für die körperliche Übergabe beweglicher Sachen genügt es, dass sie mit Zustimmung des Übernehmers in dessen Machtbereich gebracht werden. Dies ist der Fall, wenn Waren in Wohnungen eingebaut werden, die von den Wohnungseigentümern übernommen werden.

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