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Fertigstellung des Gebäudes; Erlöschen der Baubewilligung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2014/207bbl 2014, 252 Heft 6 v. 1.12.2014

oö BauO 1994 § 51 Abs 2

Fehlen bei einem Gebäude fünf Jahre nach Beginn der Bauausführung noch Fenster, Türen, Tore sowie eine Stiege, die vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führen soll, dann erlischt die Baubewilligung mangels rechtzeitiger Fertigstellung.

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