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Redlichkeit bei Ersitzung

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/193bbl 2014, 222 Heft 5 v. 1.10.2014

ABGB § 326, ABGB § 1463

Gutgläubigkeit des „Ersitzenden“ liegt nicht vor, wenn er durchgehend über die wahren (bücherlichen) Eigentumsverhältnisse der in Frage kommenden Liegenschaft Bescheid wusste, weil einem Schenkungsvertrag zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Bewilligung versagt wurde.

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