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Gesamt- bzw Teilnichtigkeit von grundverkehrsbehördlich nicht genehmigten, als Einheit zu betrachtenden Verträgen

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/186bbl 2014, 219 Heft 5 v. 1.10.2014

ABGB § 878, ABGB § 879

Soweit der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht.

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