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Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2014/172bbl 2014, 211 Heft 5 v. 1.10.2014

tir BauO 2011 § 46 Abs 4

Die speziellen Bestimmungen für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes stellen gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregime der tir BauO eine Privilegierung dar. Als Ausnahmebestimmung ist § 46 tir BauO daher restriktiv auszulegen.

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