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Konsenslose Nutzungsänderung; baupolizeilicher Auftrag; Altbestand; Unteilbarkeit

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2014/131bbl 2014, 161 Heft 4 v. 1.8.2014

stmk BauG 1995 § 19 Z 2, stmk BauG 1995 § 40 Abs 1, stmk BauG 1995 § 41 Abs 4

Der Einbau von Sanitärräumlichkeiten in eine Kellerwohnung stellt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar.

Im Fall der Unteilbarkeit macht eine konsenslose Nutzungsänderung (hier: erstmaliger Einbau von Sanitärräumlichkeiten in eine bestehende Wohneinheit im Keller) auch den bis zu diesem Zeitpunkt konsensgemäßen Altbestand konsenslos.

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