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Neues zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung nach ÖNORM B 2110

AufsätzeVolker Rieplbbl 2014, 144 Heft 4 v. 1.8.2014

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Notwendigkeit der Erhebung eines Vorbehalts im Sinne des Punktes 8. 4. 2 ÖNORM B 2110 für den Fall, dass seitens des Auftraggebers keine Schlusszahlung erfolgt, sondern eine solche unter Berufung auf ein bestehendes Guthaben verweigert wird.

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