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Lifteinbau, -umbau, -sanierung; Miteigentumsgemeinschaft; Beschlusserfordernis

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/104bbl 2014, 127 Heft 3 v. 1.6.2014

ABGB § 833, ABGB § 834, ABGB § 835

Die Sanierung eines Liftes kann eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinn des § 834 ABGB darstellen. Auch für wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB gilt das Mehrheitsprinzip des § 833 ABGB. Sie können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden.

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