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Tilgungsordnung bei mehreren fälligen (Teil-)Rechnungen

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/101bbl 2014, 125 Heft 3 v. 1.6.2014

ABGB § 1415, ABGB § 1416

Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein.

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