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Verbauung von Mindestabständen; Wohngebäude; Gleichheitssatz

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2014/95bbl 2014, 123 Heft 3 v. 1.6.2014

tir BauO 2011 § 6 Abs 6, B-VG Art 7

Es bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass andere als die in § 6 Abs 6 tir BauO genannten baulichen Anlagen (zB ein bestehendes Wohnhaus) nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs 6 tir BauO einbezogen werden.

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