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Bebauungsplan; Bewilligung geringfügiger Abweichungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2014/91bbl 2014, 122 Heft 3 v. 1.6.2014

oö BauO 1994 § 36

Die Bewilligung geringfügiger Bebauungsplanabweichungen ist nur zulässig, wenn der Bauwerber hierfür einen begründeten gesonderten Antrag gestellt hat.

Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass eine Ausnahme, die in ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte eingreift, nicht ohne den erforderlichen gesonderten Antrag erteilt wird.

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