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Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/72bbl 2014, 76 Heft 2 v. 1.4.2014

ABGB § 1489

Setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und der verschuldensbegründenden Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist für den Laien regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.

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