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Bauliche Verbindung zweier übereinanderliegender Wohnungseigentumsobjekte

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/22bbl 2014, 25 Heft 1 v. 1.2.2014

WEG 2002 § 16 Abs 2 Z 2

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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