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Unwesentliche Abweichungen von den Bauvorschriften; Baufluchtlinie

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2014/17bbl 2014, 23 Heft 1 v. 1.2.2014

wr BauO § 69

Es liegt keine bloß unwesentliche Abweichung von den Bauvorschriften vor, wenn die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie die gesamte projektierte hintere Frontlänge von 14,10 m betrifft und sich die maximal vorgesehene Überschreitung der Baufluchtlinie von 3,50 m über mehr als zwei Drittel der hinteren Gebäudefront erstreckt.

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