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Ausgliederung der Wasserversorgung; Stadt Klagenfurt; Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2013/212bbl 2013, 251 Heft 6 v. 15.12.2013

Art 116, 118 B-VG

§ 1 krnt GWVG

Es ist einer Stadt in Kärnten gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung gemäß § 1 Abs 3 krnt GWVG auf eine von ihr gegründete Aktiengesellschaft auszulagern. Diese kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten.

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