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Sonderwidmungen im Raumordnungsrecht

AufsätzeKarim Giesebbl 2013, 225 Heft 6 v. 15.12.2013

Die raumordnungsrechtlichen Widmungskataloge der ROG (und der wr BauO) ermächtigen die örtlichen Planungsbehörden zur Festlegung von "Sonderwidmungen". Solche Sonderwidmungen unterscheiden sich von den allgemeinen Widmungskategorien des Bau- (zB Wohn-, Dorf-, Kern-, Betriebs-, Industriegebiet) und Grün- bzw Freilandes vor allem dadurch, dass die zulässige Nutzung eines Grundstückes auf einen sehr spezifischen Verwendungszweck (zB Zweitwohnung, Einkaufszentrum, Krankenhaus, Sportstätte, Tierhaltungsbetrieb, Hotel, Seveso-II-Betrieb) eingeschränkt werden kann. Der folgende Beitrag*)*)Dieser Beitrag, der zeitgleich in Giese/Holzinger/Jabloner (Hrsg), Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat. Festschrift für Harald Stolzlechner (2013) erscheint, ist meinem akademischen Lehrer, Harald Stolzlechner, in großer Dankbarkeit zum 65. Geburtstag gewidmet und soll auf diesem Wege dem speziell an bau- und raumordnungsrechtlichen Fragen interessierten Publikum besser zugänglich gemacht werden. versucht, Arten und Vielfalt von Sonderwidmungen im Raumordnungsrecht der Länder aufzuzeigen sowie speziellen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragen nachzugehen, die mit der besonderen Spezifizierung von Verwendungszwecken einhergehen.

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