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Haftung des Werkunternehmers für den Produzenten als Erfüllungshilfen

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2013/147bbl 2013, 170 Heft 4 v. 15.8.2013

§§ 1313a, 1165 ff ABGB

Ein Werkunternehmer haftet für einen selbständigen und weisungsfreien Dritten, von dem er nach der Vereinbarung ein für die Werkleistung erforderliches und geeignetes Produkt bezieht, nur dann, wenn er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung einbezieht.

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