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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Gebäudeanzahl

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/129bbl 2013, 158 Heft 4 v. 15.8.2013

§ 134a Abs 1 wr BauO

§ 134a Abs 1 wr BauO normiert Nachbarrechte hinsichtlich des Abstandes, der Gebäudehöhe und der flächenmäßigen Ausnützbarkeit, nicht aber ein Nachbarrecht darauf, dass dann, wenn diese Bestimmungen eingehalten sind, nur eine bestimmte Anzahl von Gebäuden errichtet werden dürfte.

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