§ 21 GUG
§ 300 ABGB
Ein Antragsrecht auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 21 Abs 1 und 2 GUG steht nur demjenigen zu, der nach Antragsinhalt und Aktenlage die mögliche Verletzung eines bücherlichen Rechtes durch die unterbliebene Übertragung einer Eintragung im Zuge der ADV-Grundbuchsumstellung aufzeigen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar im Zuge der Grundbuchsumstellung in der Aufschrift des Gutbestandsblattes die ursprüngliche Ersichtlichma-