§§ 1295 Abs 1, 1313a ABGB
§ 43a VersVG
Entsteht im Zuge des Wechsels einer Versicherung, die von einem Makler vorgeschlagen und abgewickelt wurde und von der er persönlich profitiert, eine Deckungslücke, ist der Makler verpflichtet, eine Klausel in den Vertrag einzufügen, wonach dem Versicherungsnehmer aus dem Wechsel des Versicherungsvertrages kein Schaden erwachsen dürfe und der Kunde vom Nachversicherer so gestellt werde, wie er stünde, wenn der Vertrag beim Vorversicherer noch bestünde. Geht aufgrund des Unterlassens dieser Klausel der Versicherungsschutz verloren, so haftet die Versicherung für das Verhalten des mit ihr in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis nach § 43a VersVG stehenden Maklers wie für ihr eigenes.