§§ 70a, 79 Abs 6, 134a wr BauO
Die Zufahrt zu einer zulässigen Garage ist eine "unbedingt erforderliche" Zufahrt iSd § 76 Abs 6 wr BauO.
Zur Frage, ob zu Recht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, haben Nachbarn kein Mitspracherecht.