§ 31 Abs 4 oö ROG 1994
Mit dem Vorbringen, dass sich durch eine Bauführung der Hochwasserabfluss negativ verändern werde, wird keine Verletzung einer bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmung behauptet, die dem Interesse der Nachbarschaft dient.
§ 31 Abs 4 oö ROG 1994
Mit dem Vorbringen, dass sich durch eine Bauführung der Hochwasserabfluss negativ verändern werde, wird keine Verletzung einer bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmung behauptet, die dem Interesse der Nachbarschaft dient.