§ 66 nö BauO 1996
§ 59 AVG
Soll der Nachbar durch eine Auflage vor der Fortführung von Abbrucharbeiten geschützt werden, dann muss dieser auch "genau" wissen können, wann die betreffende Auflage erfüllt ist.
§ 66 nö BauO 1996
§ 59 AVG
Soll der Nachbar durch eine Auflage vor der Fortführung von Abbrucharbeiten geschützt werden, dann muss dieser auch "genau" wissen können, wann die betreffende Auflage erfüllt ist.