§ 112 wr BauO
§§ 1, 6, 11 AHG
Steht fest, dass ein offener Kamin nicht der Bauordnung entspricht und eine grundsätzlich zu prüfende Brandbefahr nicht durch bloßen Augenschein beurteilt werden kann, hat die Baubehörde geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die konkrete Brandgefahr richtig einzuschätzen. Unterlässt die Behörde diese Ermittlungen und ist die Vermutung der Kausalität des pflichtwidrigen Unterlassens für den entstandenen Brand gegeben, bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Die 10-Jahresfrist des § 6 AHG beginnt erst mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Schaden "wirksam