§ 3 Abs 2 Z 5 oö BauO 1994
Dachüberstände bei einem Carport (hier: ein mit Pultdach überdeckter Kfz-Abstellplatz in Holzständerbauweise) sind nicht in die höchstzulässige Nutzfläche von 50 m2 einzurechnen.
VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153
§ 3 Abs 2 Z 5 oö BauO 1994
Dachüberstände bei einem Carport (hier: ein mit Pultdach überdeckter Kfz-Abstellplatz in Holzständerbauweise) sind nicht in die höchstzulässige Nutzfläche von 50 m2 einzurechnen.
VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153