§§ 28, 29 oö BauO 1994
§§ 62, 63, 64 oö BauTG 1994
Zwar genügt bei der Erteilung eines Verbessungsauftrages nicht die bloße Anführung von Paragrafen. Werden aber auch unmittelbar die einschlägigen Gesetzeswortlaute beigefügt, lässt sich für den Bauwerber hinreichend konkret erkennen, was nachzuholen ist.