§§ 16 Abs 1 und 2, 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG 1996
Bei der Abgrenzung zwischen gewerblicher Gästebeherbergung und der Nutzung von Wohnräumen als Ferienwohnung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das unentgeltliche Überlassen der Wohnung ausschließlich an Familienmitglieder und gute Bekannte, das Fehlen von Rechnungen und "Buchungsbestätigungen", das Belassen persönlicher Gegenstände in der Wohnung, das äußere Erscheinungsbild (keine Kennzeichnung der Betriebsstätte) sowie das fehlende Anbieten an Außenstehende sprechen insgesamt gegen das Vorliegen einer gewerblichen Gästebeherbergung.