§§ 13 Abs 2, 3 und 12 stmk BauG 1995
Auch wenn zwischen dem Baugrundstück und der öffentlichen Verkehrsfläche noch ein schmaler Grundstreifen eines Nachbarn liegt (hier: ca 50 bis 100 cm, Teil einer abfallenden Böschung zur Verkehrsfläche), handelt es sich bei dem geplanten Gebäudezubau auf dem Baugrundstück dennoch um ein "Gebäude gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche".