§§ 41 Abs 3, 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995
Hat der Bauherr von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch gemacht, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Baubewilligungsverfahren eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung des rechtswidrigen Baues unzulässig.