§§ 3, 14 Abs 2 krnt GPlG 1995
Im Fall einer Zersiedelung ohne jeglichen räumlichen Bauanschluss ist die Wiedererrichtung eines zerstörten Gebäudes mangels Eignung des Grundstückes für die Festlegung als Bauland unzulässig.
§§ 3, 14 Abs 2 krnt GPlG 1995
Im Fall einer Zersiedelung ohne jeglichen räumlichen Bauanschluss ist die Wiedererrichtung eines zerstörten Gebäudes mangels Eignung des Grundstückes für die Festlegung als Bauland unzulässig.