§ 23 bgld BauG 1997
§ 20 Abs 1 bgld RPlG 1969
Wird nach einem Brand das Gebäude in veränderter Größe, Form und Ausgestaltung sowie mit einem anderen Verwendungszweck gänzlich neu errichtet, handelt es sich auch im Fall eines noch vorhandenen Fundaments und Kamins bereits um einen Neubau (und keine bloße Gebäudeinstandsetzung).