§ 272 ZPO
Die Feststellung, dass ein Hausschwamm-Myzel seiner Anlage nach schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (latent) vorhanden gewesen ist, kann aufgrund eines Anscheinsbeweises getroffen werden, weil es ansonsten nicht ein Jahr später zum Ausbruch des Hausschwamms hätte kommen können.