§§ 297, 418 ABGB
§ 150 EO
Der Eigentumserwerb eines Teils des Dachbodens, welcher sich über der Liegenschaft des Nachbarn befindet (Doppelhaus) ist nicht möglich, da seit Inkrafttreten des Gesetztes RGBl 1879/50 kein real geteiltes Eigentum an Gebäuden (Stockwerkseigentum) mehr begründet werden kann.