§ 3 Abs 1 LiegTeilG
§§ 5, 22 Abs 2, 34 Abs 2 EisbEG
Pfandrechte an enteigneten Liegenschaften gehen erst mit dem Vollzug der Enteignung unter. Die Abschreibung eines Liegenschaftsanteils ohne Mitübertragung der Lasten erfordert daher dann die Zustimmung der Hypothekargläubiger, wenn die Enteignung noch nicht durch freiwillige Besitzübertragung oder durch zwangsweise Besitzanweisung nach Leistung der Entschädigung oder gerichtliche Hinterlegung bzw Sicherstellung vollzogen wurde. In diesem Fall wirkt die Eintragung nämlich konstitutiv.