§ 932 ABGB
Aus dem Vorrang der Verbesserung folgt nicht, dass der Übernehmer bei Selbstvornahme endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte.