§ 99 wr BauO
Die von einer Stützmauer bewirkte Änderung der Abflussverhältnisse wird von den Bestimmungen über die Beseitigung von Niederschlagswässern (§ 99 wr BauO) nicht erfasst.
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass eine Stützmauer unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundgrenze (hier: unmittelbar entlang der Feuermauer des Nachbarhauses) verlaufen müsse.