§§ 6, 8 sbg OSchG
Der Begriff "Anlagen", die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt sind, ist in einem weiteren Sinne zu verstehen.
Für die Beurteilung des Begriffes der "Ankündigungsanlage" kommt es ausschließlich darauf an, ob sie für wechselnde Ankündigungen (und nicht für einmalige) bestimmt ist.