§ 1460 ABGB
Anders als derjenige, der nur über ein Grundstück geht um den Eigentümer des Grundstücks zu besuchen oder mit diesem ein Rechtsgeschäft abzuschließen, übt derjenige, der eine fragliche Wegstrecke zum eigenen Nutzen verwendet um gewisse Ziele schneller und bequemer zu erreichen, eine Grunddienstbarkeit aus.