§§ 266, 272 ZPO
§ 1 VersVG
Entwickelt sich ein Schaden nur langsam und bleibt er daher lange unbemerkt (Leck im Heizungsrohr) ist der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls erst nach Abschluss des Versicherungsfalls oftmals nur erschwert zu erbringen. Deshalb kommt dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen eine Beweiserleichterung insofern zu, als es genügt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens des Versicherungsfalles erst nach Vertragsabschluss nachzuweisen.