§§ 69, 134a wr BauO
Eine wesentliche Abweichung vom Bebauungsplan liegt (erst) vor, wenn der Abweichung eine dem geltenden Widmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt.
Bei einer keilförmigen Überschreitung einer (hier: schräg zu den seitlichen Grundstücksgrenzen verlaufenden) inneren Baufluchtlinie um bis zu 1,75 m und gleichzeitigem Zurückrücken des Gebäudes hinter die Baufluchtlinie an der anderen Gebäudeseite (hier: zur Ermöglichung eines rechtwinkeligen anstatt eines trapezförmigen Grundrisses ohne Flächengewinn) handelt es sich um verhältnismäßig geringfügige Überschreitungen, die als unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsvorschriften anzusehen sind.