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Baufluchtlinie; Gebäudegrundriss; unwesentliche Abweichung vom Bebauungsplan; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2012/188bbl 2012, 221 Heft 5 v. 15.10.2012

§§ 69, 134a wr BauO

Eine wesentliche Abweichung vom Bebauungsplan liegt (erst) vor, wenn der Abweichung eine dem geltenden Widmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnt.

Bei einer keilförmigen Überschreitung einer (hier: schräg zu den seitlichen Grundstücksgrenzen verlaufenden) inneren Baufluchtlinie um bis zu 1,75 m und gleichzeitigem Zurückrücken des Gebäudes hinter die Baufluchtlinie an der anderen Gebäudeseite (hier: zur Ermöglichung eines rechtwinkeligen anstatt eines trapezförmigen Grundrisses ohne Flächengewinn) handelt es sich um verhältnismäßig geringfügige Überschreitungen, die als unwesentliche Abweichungen von den Bebauungsvorschriften anzusehen sind.

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