§§ 2 Z 14, 6 Abs 2 tir BauO 2001
Zwei Erker in der Länge von jeweils 3,22 m sind im Verhältnis zu einer 16,71 m langen Gesamtfassade von einer untergeordneten Größe.
Bei der Beurteilung, ob ein Erker im Verhältnis zur Gesamtfassade von untergeordneter Größe ist, ist auf die Gesamtansicht und nicht auf einen bestimmten Blickwinkel (hier: vom Balkon am Gebäude des Nachbargrundstückes) abzustellen.