§ 61 sbg BauTG
§ 52 AVG
Wird von der Verfahrenspartei ein "Privatgutachten" vorgelegt (hier: anstatt der Beiziehung eines Amtssachverständigen oder bestellten sonstigen Sachverständigen), dann muss dieses "Privatgutachten" einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen werden. Ein zusätzliches Gutachten eines Amtssachverständigen ist in diesem Fall aber nicht notwendig.