§ 6 Abs 3 nö BauO 1996
Einem "Straßenerhalter" obliegt der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben.
Leitet sich die rechtliche Stellung des Nachbarn bezüglich seiner "Zufahrtsstraße" ausschließlich aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ab, kommen ihm keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Straßenerhalters zu. Behinderungen bei der Besorgung von Erhaltungspflichten muss in diesem Fall mit privatrechtlichen Mitteln entgegen getreten werden.