§ 1 Abs 1 AHG
§§ 2, 28 Abs 2 lit a, e und f vlbg RPlG
Der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade den Zweck haben muss, den Geschädigten vor den schließlich eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen, gilt auch im Amtshaftungsrecht. Raumordnungsgesetze zielen regelmäßig nicht auf den Schutz vermögensrechtlicher Interessen von Anrainern, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden.