§ 418 ABGB
Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche iSd dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur dann ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist.
OGH 28.2.2012, 8 Ob 11/12v