§ 484 ABGB
Ergibt sich durch eine Vergrößerung des herrschenden Gutes oder darauf erfolgter baulicher Veränderungen (Zubau) keine nachteilige Beanspruchung des dienenden Gutes, liegt alleine in der baulichen Veränderung - auch wenn diese erst durch nachträgliche Widmungsänderung widmungskonform wurde - keine unzulässige Erweiterung einer ungemessenen Servitut.