§ 364 Abs 2 ABGB
§ 371 Z 2 EO
Durch unmittelbare Zuleitung können ernste Substanzschäden an einem Wohnhaus sowie eine fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerks im Sinn eines drohenden unwiederbringlichen Schadens gemäß § 381 Z 2 EO eintreten. Auch die damit verbundene Minderung der Wohn- und Lebensqualität des Nachbarn ist durch Geld nicht oder nicht völlig adäquat ausgleichsfähig.